E. Besondere Bedingungen Rechenzentrumsleistungen

1 Gegenstand

Gegenstand dieser Bedingungen ist die Erbringung von Rechenzentrumsleistungen mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung und die Bereitstellung von Informationsleistungen im Auftrag.

2 Leistungsumfang

2.1 Für den Leistungsumfang gilt Ziff. A. 5 entsprechend. Die UBG führt Aufträge, die die Datenverwaltung betreffen, durch. (s. Anhang: Auftragsdatenverwaltung nach §11 BDSG)

2.2 Die UBG ist verantwortlich für die Einhaltung der Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung (GoD). Die Rechenzentrumsleistungen der UBG unterliegen einer ständigen Weiterentwicklung. Die UBG ist berechtigt, Änderungen und Verbesserungen an ihren Rechenzentrumsleistungen vorzunehmen, insbesondere um neuere technische Standards und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen. Die UBG wird den Auftraggeber über die ihn betreffenden Änderungen, insbesondere in der zentralen und dezentralen Hard- und Softwareinfrastruktur informieren.

3 Auftragserteilung

3.1 Sofern eine Leistung nicht gemäß Ziffer A. 4 beauftragt wurde, gilt der Auftrag mit dem Empfang oder der auftragsgemäßen Abholung der übermittelten oder bereitgestellten Daten oder Datenträger als erteilt.

3.2 Aufträge werden unter dem Vorbehalt angenommen, dass der Auftraggeber die Organisation seines Betriebes auf die EDV-technischen Anforderungen der UBG ‑ grundsätzlich auf seine Kosten - anpasst.

4 Zugang zum Rechenzentrum

Die UBG übernimmt die Verantwortung für die störungsfreie Inanspruchnahme von Rechenzentrumsleistungen nur dann, wenn die Anbindung und der Datenaustausch über die von der UBG vorgegebene Netzinfrastruktur erfolgt. Die UBG stellt für den Dialogverkehr und sonstigen Datenaustausch mit dem Auftraggeber eine Netzinfrastruktur zur Verfügung (s. Besondere Bedingungen Netzservices). Die elektronische Übermittlung von Daten an das Rechenzentrum darf nur über diese Netzinfrastruktur erfolgen.

5 Spezifizierte dezentrale Einsatzbedingungen

5.1 Die Komponenten des vom Auftraggeber betriebenen eigenen Netzes müssen den von der UBG festgelegten und dem Auftraggeber bekannt gegebenen spezifizierten Einsatzbedingungen entsprechen, soweit Rechenzentrumsleistungen hierüber in Anspruch genommen werden. Falls der Auftraggeber Hard- und Software mit anderen Spezifikationen in die bestehenden Netze einbindet, trägt er die damit verbundenen Risiken. Ein Anspruch auf Support besteht insoweit nicht.

5.2 Im Interesse einer optimalen Anbindung und eines gesicherten Betriebs wird der Auftraggeber die für die dezentralen Komponenten von der UBG festgelegten und getesteten und freigegebenen Spezifikationen für die eingesetzte Hard- und Software einhalten und anpassen. Die UBG wird den Auftraggeber hierbei beraten. Die UBG ist nicht verpflichtet, Hard- und Software außerhalb der Spezifikationen einzubinden oder zu unterstützen.

5.3 Der Auftraggeber haftet für Schäden, die sowohl der UBG als auch anderen Auftraggebern oder sonstigen Dritten, die die Rechenzentrumsleistungen der UBG nutzen, aus der Nichtbeachtung der Spezifikationen, entstehen. Für die Haftung des Auftraggebers gilt Ziffer A. 15 der Allgemeinen Bedingungen entsprechend.

6 Datenlieferung/Datenanlieferung

6.1 Falls nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist, obliegen die im Bereich des Auftraggebers erforderlichen Vorarbeiten dem Auftraggeber.

6.2 Daten, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag von Dritten der UBG zur Verarbeitung gegeben werden, müssen die von der UBG festgelegten Eigenschaften aufweisen und in verarbeitungsfähigem Zustand sein.

6.3 Nicht ordnungsgemäß empfangene Daten werden nicht verarbeitet; dies gilt unabhängig davon, auf welche Art und Weise die Daten übermittelt worden sind. Sofern die UBG erkennt, dass Daten nicht ordnungsgemäß empfangen wurden, wird sie den Auftraggeber hierüber unverzüglich benachrichtigen.

7 Termine

7.1 Für die ordnungsgemäße Abwicklung der Datenverarbeitung in der UBG ist es erforderlich, dass der Auftraggeber die von der UBG aufgestellten Terminpläne oder Systemverfügbarkeitszeiten einhält. Änderungen werden dem Auftraggeber rechtzeitig von der UBG mitgeteilt.

7.2 Von der Einhaltung der Terminpläne oder Systemverfügbarkeitszeiten ist die UBG vorübergehend befreit:

  • wenn der Auftraggeber seine für die Durchführung der Arbeiten notwendigen Pflichten nicht ordnungsgemäß oder nicht termingerecht erfüllt,
  • bei Maschinenausfällen und -fehlern, Störungen der Übertragungswege, Wartungen, die zur Aufrecherhaltung der Betriebsbereitschaft notwendig sind, Instandsetzungen der Maschinen, Systemänderungen, Stromausfall oder ähnlichen Umständen,
  • bei Streiks oder Einwirkung durch höhere Gewalt wie z. B. Naturkatastrophen.

7.3 Bei Terminüberschreitungen oder bei Nichteinhaltung der Verarbeitungszeiten seitens der UBG gewährt der Auftraggeber eine angemessene Nachfrist.

8 Prüfung der Arbeitsergebnisse

8.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vollständigkeit und die Richtigkeit der von der UBG zur Verfügung gestellten Arbeitsergebnisse unverzüglich zu überprüfen und eventuelle Kontrollhinweise mit der geschäftsüblichen Sorgfalt zu verfolgen.

8.2 Reklamationen haben unverzüglich zu erfolgen. Erfolgen Reklamationen nicht unverzüglich, so wird die UBG die Mängel beheben, sofern sie dazu tatsächlich noch in der Lage ist.

9 Mängelansprüche

Die UBG verpflichtet sich, Leistungen, die aus von der UBG zu vertretenden Umständen fehlerhaft erbracht wurden und von ihr berichtigt werden können, unentgeltlich zu wiederholen. Nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung kann der Auftraggeber den Leistungspreis mindern. Für die weitergehende Haftung gilt Ziffer A. 15 entsprechend.

10 Sicherheits- und Sicherungsmaßnahmen

10.1 Der Auftraggeber wird die von der UBG vorgegebenen Maßnahmen für die Sicherheit bei der Datenverarbeitung bezogen auf die jeweiligen Produkte beachten.

10.2 Die UBG ist zu einer ordnungsmäßige Sicherung der bei ihr verarbeiteten Daten und Programme verpflichtet, so dass die jederzeitige Rekonstruktion des letzten Verarbeitungsstandes ermöglicht wird.

10.3 Der Auftraggeber ist aus vielerlei Gründen (z.B. HGB, AO, Statut, Grundsatz ordnungsgemäßer Speicherbuchführung) verpflichtet, Originalunterlagen aufzubewahren (entsprechend den vorgegebenen gesetzlichen und statutarischen Vorgaben).

11 Aufbewahrungs- und Speicherungspflicht

11.1 Hinsichtlich der der UBG zur Verfügung gestellten Daten und der dem Auftraggeber gelieferten Arbeitsergebnisse ist auch der Auftraggeber nach den handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung verpflichtet (siehe hierzu auch 10.3).

11.2 Bei Beendigung des Vertragverhältnisses wird die UBG die Daten, die sie etwa im Rahmen einer Speicherbuchführung u. a. für den Auftraggeber gespeichert hat, in maschinenlesbarer Form zur Verfügung stellen.

11.3 Die Archivierung von Programmen erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften bei der UBG. Die Archivierung von Programmen, die die Auftraggeber auf autonomen Systemen in eigener Verantwortung im eigenen Hause einsetzt, obliegt dem Auftraggeber (z. B. PC).

12 Verantwortlichkeiten im Mailtransfer

Die UBG ermöglicht dem Auftraggeber über ihre Mailtransfersysteme elektronische Informationen (z. B. Texte, Fotos, Grafiken) zu senden und zu empfangen. Die UBG verpflichtet sich, entsprechend dem anerkannten Stand der Technik Vorkehrungen zum Schutz des Mailtransfers und den technischen Einrichtungen der UBG und des Auftraggebers zu treffen. Dabei dient die Überwachung und Überprüfung des Mailverkehrs dem Zweck, Inhalte/ Bestandteile von Mails zu erkennen, die nach ihrer Art und Beschaffenheit (z. B. Viren), Größe oder Vervielfältigung (z.B. Spamming) geeignet sind, den Bestand oder den Betrieb des Rechenzentrums oder des Datennetzes der UBG zu gefährden. Die UBG behält sich vor, die im Rahmen der automatisierten Überprüfung als gefährdend erkannten Mails zu löschen.

13 Sonstiges

Soweit in diesen besonderen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die allgemeinen Bedingungen.