J. Besondere Bedingungen Netzservice

1 Gegenstand

Gegenstand der Netzservices ist die Anbindung des Standortes des Auftragebers an das von der UBG bereitgestellte Leistungsnetz (WAN - Wide Area Network) für den Sprach- und Datentransfer, die Bereitstellung von Zusatzleistungen (z. B. Netzwerktechnik) und die Betreuung und der Support der am Standort des Auftraggebers betriebenen Netzinfrastruktur (LAN - Local Area Network).

2 Leistungsumfang

2.1 Die UBG stellt auf der Basis von angemieteten Übertragungswegen ein Übertragungsnetz zur Abwicklung des Datenkommunikationstransfers zur Verfügung.

2.2 Die UBG erbringt die Netzservices auf der Grundlage von Einzelaufträgen des Auftraggebers. Sie unterstützt und berät den Auftraggeber bei der Auswahl der angebotenen Produkte.

2.3 Die Einzelheiten zum Leistungsumfang ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen (z. B. für das CDU-VPN).

3 (Ausfall-) Sicherheit

3.1 Die UBG verpflichtet sich, das Übertragungsnetz entsprechend dem anerkannten Stand der Technik gegen Angriffe und Störungen abzusichern. Sie wird Leistungen nur von solchen Dienstleistern beziehen, die sich zur Einhaltung entsprechender Sicherheitsstandards verpflichtet haben.

3.2 Die UBG wird Störungen im Netz im Rahmen der betrieblichen und technischen Möglichkeiten unverzüglich beheben. Durch den Einsatz redundanter Netztechnik, die Vorhaltung alternativer Übertragungswege (Backup) sowie die zentrale Netzsteuerung und -überwachung ist auch im Störungsfall ein weitgehend unterbrechungsfreier Daten- und Kommunikationstransfer und eine hohe Verfügbarkeit der Netzservices gewährleistet. Eine vollständige Ausfallsicherheit kann nicht zugesichert werden.

3.3 Einzelheiten zum Servicelevel ergeben sich soweit vorhanden aus den entsprechenden Leistungsbeschreibungen zu den im Rahmen des Netzservices angebotenen Produkten.

4 Pflichten und Obliegenheiten des Auftragebers

4.1 Der Auftraggeber ist für Schaffung der für den LAN- oder Einzelplatzbetrieb notwendigen Einrichtungen und Rahmenbedingungen verantwortlich. Für den Supportfall stellt er den Zutritt zu den technischen Einrichtungen im vereinbarten Umfang sicher.

4.2 Bei Bedarf und im Rahmen seiner Möglichkeiten gestattet der Auftrageber der UBG die Installation von Netztechnik in seinen Räumlichkeiten.

4.3 Der Auftrageber wird die technischen Einrichtungen und Übertragungswege nur bestimmungsgemäß benutzen. Hinsichtlich der Spezifikationen der in das WAN oder LAN eingebundenen Hard- und Software gilt B. 5. entsprechend.

4.4 Der Auftraggeber benennt für die Durchführung dieses Vertrages einen Ansprechpartner. Dieser unterstützt die UBG insbesondere bei der Inbetriebnahme von Netzeinrichtungen, bei der Störungsbearbeitung und im Supportfall.

5 Störfall

5.1 Der Auftraggeber und die UBG werden sich gegenseitig unverzüglich informieren, wenn sie bei sich oder beim jeweils anderen Partner Störungen des ordnungsgemäßen Ablaufs feststellen oder vermuten. Instandhaltungs- und Änderungsarbeiten dürfen nur durch von der UBG autorisierte Personen ausgeführt werden.

5.2 Bei Problemen im Zusammenhang mit der Nutzung des Netzservices steht dem Auftraggeber die Hotline zur Verfügung.

6 Änderungsmanagement

6.1 Die UBG ist im Interesse des Erhalts der Qualität und Sicherheit der Netzservices jederzeit berechtigt, Leistungen zu ändern, zu verbessern oder zu erweitern. Solche Leistungsänderungen werden durch Rundschreiben bekannt gegeben und werden Bestandteil des Vertrages.

6.2 Außerhalb vereinbarter Mindestmietzeiten ist bei der Kündigung einzelner Leistungen der Netzservices durch den Auftraggeber (z.B. Leistungsänderungen) eine Kündigungsfrist von mindestens sechs Wochen einzuhalten. Bereitstellungstermine für Leitungen sind von der Lieferung der Infrastruktur seitens des Leitungsstellers abhängig.