F. Besondere Bedingungen Programmüberlassung

1 Gegenstand

Diese Besonderen Bedingungen regeln die Überlassung und Nutzung von Software, die auf dezentralen Systemen bei dem Auftraggeber eingesetzt werden. Software in diesem Sinne sind Computerprogramme, deren Rechtsinhaber die UBG ist oder für die die UBG Vertriebsrechte besitzt.

2 Leitungs- und Funktionsumfang

Der Leistungs- und Funktionsumfang eines Programms bestimmt sich aus der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses / Bereitstellung gültigen Leistungsbeschreibung/ Anwenderdokumentation. Der Auftraggeber erhält die Leistungsbeschreibung (bzw. Handbuch) schriftlich oder in digitaler Form.

3 Nutzungsrecht

3.1 Das Programm ist urheberrechtlich geschützt. Er wird ab dem Installationstag zur Nutzung überlassen.

3.2 Die UBG räumt dem Auftraggeber an jedem unter diesen Bedingungen bereitgestellten Programm ein nicht übertragbares und nicht ausschließliches Recht zur Nutzung in dem Unternehmen des Auftraggebers ein. Überlassene Programme dürfen nur im Rahmen des vereinbarten Nutungsumfangs (z. B. Lizenzbedingungen) eingesetzt werden.

3.3 Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist der Auftraggeber berechtigt:

  • zur Einzel- oder Mehrfachnutzung (Netzwerk) des Programms im Rahmen des normalen Gebrauchs (je nach Vertragslage)
  • Der Normalgebrauch umfasst die Installation, die Anfertigung einer Sicherungskopie, das Laden des Programms in den Arbeitsspeicher und seinen Ablauf. Darüber hinaus sind Änderungen, Übersetzungen oder Vervielfältigungen des Programms nicht zulässig.

3.4 Programmkopien dürfen erstellt werden, soweit dies zur vereinbarten Nutzung der Software notwendig ist. Darüber hinaus dürfen Programmkopien lediglich zu Sicherungszwecken gefertigt werden. Alle Kopien müssen den Copyright-Vermerk, den das Programm enthält, in gleicher Weise enthalten. Sonstige überlassene Unterlagen, Beschreibungen, Dokumentationen u. ä. dürfen ohne vorherige Zustimmung der UBG nicht vervielfältigt oder verbreitet werden.

3.5 Die Unterlizenzierung, Vermietung oder das Verleasen der Software ist ausgeschlossen.

4 Programmpflege

4.1 Die Programmpflege ist jeweils zu beauftragen. Soweit nicht etwas anderes geregelt ist, umfasst die Programmpflege die Fehlerbeseitigung, Anpassung an gesetzliche Vorschriften oder geänderte technische Anforderungen und Anwenderunterstützung. Ist die Programmpflege beauftragt, gilt Folgendes

4.1.1 Die neue Version ersetzt die vertragsgegenständliche Version. Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, wird die UBG ab dem Freigabetermin der neuen Version nur noch die neue Version unterstützen.

4.1.2 Der Auftraggeber wird die neue Version unverzüglich einsetzen, ansonsten können sich hieraus Funktionseinschränkungen im Zusammenhang mit anderen Programmen ergeben. Die UBG haftet nicht für Schäden, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber die neue Version nicht oder nicht rechtzeitig eingesetzt hat.

4.2 Weiterentwicklungen und neue Funktionalitäten bietet die UBG dem Auftraggeber im Rahmen neuer Releases / Upgrade in Abstimmung mit dem Hauptauftraggeber an.

5 Preise

Die Preise für die Einräumung von Nutzungsrechten oder die Programmpflege ergeben sich aus dem UBG-Preisverzeichnis.

6 Schutzrechte Dritte

Die UBG wird den Auftraggeber gegen alle Ansprüche verteidigen, die aus einer Schutzrechtsverletzung bei einer vertragsgemäßen Nutzung des Programms hergeleitet werden. Für den Fall, dass Ansprüche Dritter geltend gemacht werden, hat dies der Auftraggeber der UBG unverzüglich mitzuteilen. Die UBG wird diese Ansprüche abwehren, hilfsweise den Auftraggeber von Ansprüchen freistellen, soweit der Auftraggeber die vertragsgemäße Nutzung nachweist. Die UBG ersetzt dem Auftraggeber alle Schadensersatzbeträge und Kosten, die ihm im Falle einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch Dritte entstehen.

7 Mängelansprüche

7.1 Die UBG gewährleistet, dass das Programm dem bei Vertragsschluss gültigen und dem Auftraggeber überlassenen Handbuch entspricht und in diesem Rahmen einsatzfähig ist.

7.2 Eine Mängelrüge ist möglichst genau und umgehend nach der ersten Fehlfunktion oder Fehlermeldung schriftlich unter Angabe der zu der Fehlfunktion führenden Bedienungsschritte geltend zu machen.

7.3 Mängel der überlassenen Programme werden von der UBG nach entsprechender schriftlicher Mitteilung innerhalb angemessener Frist behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl der UBG i. d. R. durch kostenfreie Nachbesserung (z. B. Bereitstellung eines Updates, einer Umgehenslösung).

7.4 Ein Kündigungsrecht des Auftraggebers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Abs. 2 Satz 1 BGB ist ausgeschlossen, falls nicht die Ersatzlieferung oder Nachbesserung als fehlgeschlagen anzusehen ist.

7.5 Im Übrigen gilt die Haftungsregelung der Allgemeinen Bedingungen (Ziffer A. 15)

 

8 Vertragsdauer, Kündigung

 

8.1 Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, wird das Nutzungsrecht auf unbestimmte Dauer eingeräumt. Für die Kündigung einer Programmnutzung gilt Ziffer A. 16 entsprechend.

8.2 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Außerordentliche Gründe sind für die UBG insbesondere Kündigung von Vorlieferanten der UBG und geänderte gesetzliche Anforderungen.

8.3 Mit Ablauf der Kündigungsfrist erlöschen die Nutzungsrechte. Der Auftraggeber wird dafür Sorge tragen, dass das Programm nicht mehr genutzt werden kann. Auf Anfrage ist dies der UBG schriftlich zu bestätigen.

8.4 Die Ziffern C. 8.1 und 8.2 gelten für die Programmpflege entsprechend.

9 Aufbewahrung

Die Archivierung von Programmen, die der Auftraggeber auf autonomen Systemen in eigener Verantwortung im eigenen Haus einsetzt, obliegt dem Auftraggeber (z. B. PC).

10 Sonstiges

Soweit in diesen Besonderen Bedingungen nichts Abweichendes geregelt ist, gelten die Allgemeinen Bedingungen.